Anspruchsvoraussetzungen

Als Studierende haben Sie nach den Vor­schriften des Bundesausbildungs­förderungs­gesetzes (BAföG) einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungs­förder­ung für ein Studium, das Ihrer Neigung, Eignung und Leistung entspricht, wenn Ihnen die für den Lebens­unterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Grundvoraussetzungen hierfür sind:

Staatsangehörigkeit

Für Studierende mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht ein Anspruch auf Förderung nach dem BAföG, für ausländische Studierende kann Ausbildungsförderung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt werden.

Alter (gültig ab WS 2022/23)

Zu Studienbeginn dürfen Sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Liegen besondere Ausnahmetatbestände vor, kann eine Förderung auch erfolgen, wenn Sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 45 Lebensjahr bereits vollendet haben.

Erste Ausbildung / Weitere Ausbildung

Eine erste Ausbildung ist in der Regel förderungsfähig, zumeist auch der zweite Bildungsweg und eine daran anschließende Ausbildung. Ein Master-Studiengang wird gefördert, wenn er auf einem Bachelorstudienabschluss aufbaut. Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters sind in der Regel für die BAföG-Förderung unschädlich, sofern ein „wichtiger Grund“ vorliegt (Ausnahme: Fachrichtungswechsel im Masterstudium). Für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester ist ein Leistungsnachweis vorzulegen.

Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch ab Antragsmonat. Leistungen nach dem BAföG werden in der Regel für zwei Semester ge­währt. Für die Anschlussförderung ist ein neuer Antrag auf Ausbildungs­förderung zu stellen. Damit es zu keiner Zahlungsunterbrechung kommt, ist dieser zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (BWZ) einzureichen.