Anspruchsvoraussetzungen
Als Studierende haben Sie nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für ein Studium, das Ihrer Neigung, Eignung und Leistung entspricht, wenn Ihnen die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Grundvoraussetzungen hierfür sind:
Staatsangehörigkeit
Für Studierende mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht ein Anspruch auf Förderung nach dem BAföG, für ausländische Studierende kann Ausbildungsförderung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt werden.
Alter
Zu Studienbeginn dürfen Sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Liegen besondere Ausnahmetatbestände vor, kann eine Förderung auch erfolgen, wenn Sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Erste Ausbildung / Weitere Ausbildung
Eine erste Ausbildung ist in der Regel förderungsfähig, zumeist auch der zweite Bildungsweg und eine daran anschließende Ausbildung. Ein Master-Studiengang wird gefördert, wenn er auf einem Bachelorstudienabschluss aufbaut. Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 5. Fachsemesters sind in der Regel für die BAföG-Förderung unschädlich, sofern ein „wichtiger Grund“ vorliegt (Ausnahme: Fachrichtungswechsel im Masterstudium). Für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester ist ein Leistungsnachweis vorzulegen.
Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch ab Antragsmonat. Leistungen nach dem BAföG werden in der Regel für zwei Semester gewährt. Für die Anschlussförderung ist ein neuer Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen. Damit es zu keiner Zahlungsunterbrechung kommt, ist dieser zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (BWZ) einzureichen.